06.03.2023 medinside.ch / Medinside
Ärztinnen und Ärzte dürfen Arzneimittel mit erhöhtem THC-Gehalt neu ohne Ausnahmebewilligung verschreiben. Allerdings gibt es eine obligatorische Meldepflicht. 6. März 2023 Im August 2022 hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Cannabis zu medizinischen Zwecken als Medikament zugelassen. Bis dato konnten THC-haltige Arzneimittel nur ausnahmsweise im Rahmen einer beschränkten medizinischen Anwendung verschrieben werden.
Nun wurden Cannabis und Zubereitungen zu medizinischen Zwecken mit Tetrahydrocannabinol (THC) in der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung umgeteilt. Damit sind sie gleich eingestuft wie Morphin oder Methylphenidat. Sie unterstehen neu dem Bewilligungs- und Kontrollsystem von Swissmedic und sind damit beschränkt verkehrsfähig. Diese Gesetzesänderung hat Auswirkungen auf die Verschreibung solcher Arzneimittel. Die Verantwortung für die Behandlung mit Cannabisarzneimitteln liegt nun ausschliesslich bei den Ärztinnen und Ärzten.
«Eine Ausnahmebewilligung des BAG ist nicht mehr erforderlich», heiss es im aktuellen BAG-Bulletin (10/23). Verschreibende Ärztinnen und Ärzte sind jedoch innerhalb der ersten Jahre nach Inkraftsetzung der Gesetzesänderung verpflichtet, dem BAG anhand des einfachen Online-Meldesystems «MeCanna» einige Daten zu übermitteln. Zusätzlich müssen Folgemeldungen nach ein und nach zwei Jahren der Behandlung oder ein allfälliger Therapieabbruch erfasst werden. Diese Erhebung soll gemäss Angaben des BAG dazu dienen, Behandlungsverläufe über die Zeit zu untersuchen. So sollen auch Wirkungen und Nebenwirkungen beobachtet werden.
Diese Datenerhebung war eine politische Voraussetzung für die Aufhebung des Cannabisverbots, welche insbesondere von den Kantonen gefordert wurde. Nicht zuletzt soll die Datenerhebung auch dazu beitragen, mehr Evidenzen zur medizinischen Anwendung von Cannabis zu generieren. Es handelt sich zwar um eine nicht-kontrollierte Beobachtungsstudie. Diese könne aber eine Grundlage für die weiterführende klinische Forschung liefern, so das BAG. Mittelfristig kann dies dazu beitragen, dass mehr solche Arzneimittel heilmittelrechtlich zugelassen und von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet werden.
Quelle:
BAG-Bulletin 13/2023